Statuten

Art. 1 – Name und Sitz 

Unter dem Namen „IG Velo Amriswil“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Amriswil. 

Art. 2 – Zweck 

Der Verein bezweckt die Förderung des Veloverkehrs in der Stadt Amriswil. Ziel des Vereins ist es, für die im «Leitbild Veloroutennetz Amriswil» beschriebenen Bedürfnisse der Amriswiler Bevölkerung einzutreten und zur Schaffung einer sicheren und attraktiven Veloinfrastruktur in der Stadt beizutragen. 

Zudem möchte der Verein die Stadt darin unterstützen, das Langsamverkehrskonzept des Kantons Thurgau auf Ortsebene umzusetzen. Hierbei soll das Potenzial des Langsamverkehrs fortlaufend ermittelt und entwickelt werden. 

Art. 3 – Mittel 

Der Verein beschafft sich seine Mittel durch: 

  1. Mitgliederbeiträge 
  1. Beiträge öffentlicher und privater Organisationen 
  1. Spenden 

Art. 4 – Mitgliedschaft 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie jede öffentlich-rechtliche Körperschaft sein. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und wird vom Vorstand genehmigt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Person oder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Ein Austritt kann jederzeit dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Mitglieder, welche die Interessen des Vereins absichtlich schädigen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Sie haben das Recht auf Rekurs, der in der Hauptversammlung behandelt wird.  

Art. 5 – Organe 

Die Organe des Vereins sind: 

  1. Hauptversammlung 
  1. Vorstand 
  1. Kontrollstelle 

Art. 6 – Hauptversammlung 

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt.  
  1. Die Hauptversammlung wird mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag vom Vorstand schriftlich einberufen.  
  1. Anträge, die an der Hauptversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.  

Die Hauptversammlung hat die folgenden Aufgaben: 

  1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren  
  1. Festsetzung und Änderung der Statuten 
  1. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechung und des Revisorenberichtes 
  1. Beschluss über das Jahresbudget 
  1. Festsetzung der Mitgliederbeiträge 
  1. Behandlung der Ausschlussrekurse 
  1. Auflösung des Vereins 

An der Hauptversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. 

  1. Personenwahlen erfolgen mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder. Kommt im 1. Wahlgang das absolute Mehr nicht zustande, entscheidet im 2. Wahlgang das relative Mehr. 
  1. Bei Statutenänderungen und Rekursverfahren über den Ausschluss von Mitgliedern ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder notwendig. 
  1. Im Übrigen richten sich Hauptversammlung, Stimmrecht und Vertretung nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen erfolgt die Beschlussfassung mit einfachem Mehr. 

Art. 7 – Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und dem Kassierer/der Kassiererin. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. 
  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. 
  1. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei für die Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend sein muss. 

Art. 8 – Kontrollstelle 

Die Hauptversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Sie überprüfen die Jahresrechnung und erstellen anlässlich der HV einen Prüfbericht. 

Art. 9 – Unterschrift 

Die rechtsverbindliche Unterschrift im Namen des Vereins führen der Präsident/die Präsidentin kollektiv zu zweien mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. 

Art. 10 – Haftung 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Vereinsverpflichtungen ist ausgeschlossen 

Art. 11 – Auflösung des Vereins 

Der Verein kann mit einfacher Mehrheit der an der HV anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. 

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Ein Übertragen des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Art. 12 – Inkrafttreten 

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 15. Oktober 19 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. 

Amriswil, 15. Oktober 19